| § 1 - Name, Sitz, Rechtsform |
- 1. Der Verein führt den Namen 'Förderverein Freiwillige Feuerwehr Ortsfeuerwehr Walle', im folgenden 'Förderverein' genannt.
- 2. Der Sitz des Fördervereins ist Verden (Aller).
- 3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Verden eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
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| § 2 - Zweck, Aufgabe, Ziele |
- 1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
- 1.1 Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 1.2 Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
- 1.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- 2. Zweck des Fördervereins ist es, die Feuerwehrarbeit der Ortsfeuerwehr Walle zu fördern.
- 2.1 Der Förderverein vertritt die Interessen der Ortsfeuerwehr Walle und ihrer Mitglieder, soweit nicht Andere dafür zuständig sind.
- 2.2 Der Förderverein fördert und unterstützt größere Veranstaltungen, wie z. B. 'Tag der offenen Tür', 'Feuerwehrveranstaltungen', 'Umweltschutz', usw., sowie die Schaffung von Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien.
- 2.3 Der Förderverein pflegt die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Organisationen, Verbänden und Einrichtungen.
- 3. Der Förderverein orientiert sich an den Zielen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, des Jugendförderungsgesetzes sowie der Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Verden.
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| § 3 - Mitgliedschaft |
- 1. Dem Förderverein können als Mitglieder natürliche und juristische Personen und Gesellschaften angehören.
- 2. Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung.
- 3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluß oder durch Tod des Mitglieds.
- 3.1 Der Ausschluß erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Fördervereins verstößt.
- 3.2 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
- 4. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein.
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| § 4 - Organe |
Organe des Fördervereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung
- 2. der Vorstand
- 3. der geschäftsführende Vorstand.
Organmitglieder müssen Mitglieder des Fördervereins sein.
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| § 5 - Mitgliederversammlung |
- 1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Fördervereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich unter dem Vorsitz des/ der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines/ ihres Stellvertreters, zusammen.
- 2. Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- 2.1 den Mitgliedern des Vorstandes und
- 2.2 den Vereinsmitgliedern.
- 3. Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung an die/ den Vorsitzende/n schriftlich einzureichen.
- 4. Wird von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist sie entspr. § 5 Abs. 3 einzuberufen.
- 5. Jedes Mitgleid hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig.
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Geschäftsjahr vollständig bezahlt worden sind.
- 6. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
- 7. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- 8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- 8.1 die Wahl des Vorstandes nach § 6 für die Amtszeit von 2 Jahren; eine Wiederwahl ist zulässig.
- 8.2 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- 8.3 die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfungsberichtes.
- 8.4 Entlastung des Vorstandes; Einzelentlastung ist möglich.
- 8.5 Genehmigung des Haushaltes.
- 8.6 Wahl von zwei Kassenprüfer/innen auf zwei Jahre; ein/e Kassenprüfer/in scheidet jährlich aus.
- 8.7 Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.
- 8.8 Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- 9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bei der folgenden Mitgliederversammlung kein Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- 10. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, bei Personalangelegenheiten kann auf Antrag die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
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| § 6 - Vorstand |
- 1. Der Vorstand besteht aus:
- 1.1 dem/der Vorsitzenden
- 1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- 1.3 dem/der Kassenwart/in
- 1.4 dem/der Schriftwart/in
- 1.5 einem/ einer Beisitzer/in
- 2. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Walle sein.
- 3. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, so beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Fördervereins mit der Wahrnehmung seiner/ ihrer Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- 4. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- 5. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden des Fördervereins nach Bedarf einberufen.
- 6. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder verlangt.
- 7. Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung,
- 7.1 er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- 7.2 er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- 7.3 er bereitet den Haushaltsplan vor.
- 8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vortsandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefaßt.
- 9. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und von dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.
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| § 7 - Geschäftsführender Vorstand |
- 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern entsprechend § 6 Abs. 1.1 bis 1.3 im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
- 2. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden.Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
- 3. Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veran-staltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.
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| § 8 - Mitglieder des Fördervereins |
- 1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden.
- 2. Bleibt ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnungen länger als sechs Monate im Verzug, kann es ausgeschlossen werden.
- 3. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils zum 01.Januar eines Kalenderjahres.Das Geschäftsjahr endet jeweils am 31. Dezember des gleichen Kalenderjahres.
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| § 9 - Auflösung des Fördervereins |
- 1. Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitglieder-versammlung mindestens 4/5 aller Mitglieder anwesend sind und 3 /4 hiervon die Auflösung beschließen.
- 2. Bei der Auflösung des Fördervereins und bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Jugendfeuerwehr Walle zu, die es ausschließlich zur Erfüllung ihrer sich aus der Jugendordnung ergebenden Aufgaben, wie z. B. Förderung der Jugendarbeit und des Gemeinschafts-lebens der Jugend untereinander verwendet.
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| § 10 - Inkraftreten der Satzung |
| Die Satzung wurde mit der Gründung des Fördervereins in der Mitgliederversammlungam am 02.10.2003 um 21.30 Uhr beschlossen. |
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